AGB FIZU STUDIO
1. Geltung
1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von der FIZU STUDIO GbR durchgeführten Aufträge, Angebote, Kostenvoranschläge, Lieferungen und Leistungen.
1.2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots bzw. des Kostenvoranschlags der FIZU STUDIO GbR durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme der Lieferung zur Veröffentlichung.
1.3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die FIZU STUDIO GbR diese schriftlich anerkennt.
1.4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Kostenvoranschläge, Lieferungen und Leistungen der FIZU STUDIO GbR, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Auftragsproduktionen
2.1. Soweit die FIZU STUDIO GbR Angebote bzw. Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der FIZU STUDIO GbR anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 20 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die FIZU STUDIO GbR nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2.2. Die FIZU STUDIO GbR ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
2.3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die FIZU STUDIO GbR ausgewählt.
2.4. Sind der FIZU STUDIO GbR innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
2.5. Hat der Auftraggeber der FIZU STUDIO GbR keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Aufnahmen bzw. Produktion gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu tragen. Die FIZU STUDIO GbR behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
3. Überlassene Aufnahmen
3.1. Die AGB gelten für jegliche dem Kunden überlassene Aufnahmen, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisch oder digital übermittelte Aufnahmen.
3.2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei denen von der FIZU STUDIO GbR gelieferten Aufnahmen um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke bzw. Filmwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 und 6 Urheberrechtsgesetz handelt. Alle weiteren kreativen Leistungen der FIZU STUDIO GbR (Konzepte, Skripte, Drehbücher etc.) sind ebenfalls urheberrechlich geschützt.
3.3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
3.4. Die überlassenen Aufnahmen bleiben Eigentum der FIZU STUDIO GbR, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
3.5. Die FIZU STUDIO GbR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aufnahmen nach Lieferung und Abschluss eines Auftrages zu archivieren.
4. Nutzungsrechte
4.1. Mit der Lieferung wird das (ggf. zeitlich und räumlich beschränkte) Nutzungsrecht übertragen für die Nutzung der Aufnahmen zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den die Aufnahmen ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden sind.
4.2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
4.3. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche der FIZU STUDIO GbR aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
4.5. Bei jeder Veröffentlichung ist die FIZU STUDIO GbR klar ersichtlich als Urheber zu benennen.
4.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe der Aufnahmen ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom FIZU STUDIO GbR vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung.
4.7. Jede über Ziffer 4.1. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist ggf. honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der FIZU STUDIO GbR. Das gilt insbesondere für:
eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung der Aufnahmen,
die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials dient,
jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Aufnahmen auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Aufnahmen im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
die Weitergabe der Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der FIZU STUDIO GbR und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch dürfen die Aufnahmen nicht abgezeichnet, nachgestellt, fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
5. Haftung
5.1. Die FIZU STUDIO GbR übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das Videografische/Fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
5.2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung der Aufnahmen ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
5.3. Für Produktionsnebenkosten und -leistungen (Foto-Modell-Kosten, Reisespesen, Kosten für Stylisten, etc.) haftet die FIZU STUDIO GbR nicht.
6. Honorare
6.1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
6.2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die (ggf. zeitlich und räumlich beschränkte) Nutzung der Aufnahmen zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. 4.1. abgegolten.
6.3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
6.4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Die FIZU STUDIO GbR ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
6.5. Das Honorar gemäß 6.1. ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die in Auftrag gegebenen und gelieferten Aufnahmen nicht veröffentlicht werden.
6.6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
6.7. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass dies die FIZU STUDIO GbR zu vertreten hat, so steht ihr ebenfalls das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn die FIZU STUDIO GbR mit der Ausführung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht von der FIZU STUDIO GbR zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Modelle, unnötige Wartezeiten vor Ort, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand. Alle bereits entstanden Nebenkosten, bereits geleistete Vorbereitungszeiten oder bereits entstandene Kosten und oder Ansprüche von Erfüllungsgehilfen des FIZU STUDIO GbR sind in jedem Fall zu 100% zu erstatten.
6.8. Kann die FIZU STUDIO GbR aufgrund von höherer Gewalt, Unfall und Krankheit den Auftrag nicht ausführen oder Aufnahmen nicht zu einer zuvor angegebenen Frist liefern, wird sich die FIZU STUDIO GbR bemühen, einen Ersatztermin oder Ersatzvideo/-fotografen zu suchen. Sollte der Ersatzvideo/-fotograf höhere Kosten verursachen, sind diese von dem Kunden zu tragen. Für den Fall, dass kein Ersatzvideo/-fotograf gefunden wird oder dieser, nach Annahme des Auftrages seinerseits absagt, haftet die FIZU STUDIO GbR nicht.
6.9. Kunden- und Wetterbedingter Ausfall (sofern kein verbindlicher Ersatztermin gefunden wird) wird wie folgt berechnet:
25 % Ausfallhonorar 7 bis 14 Tage vor dem Beginn des Produktionstags für die FIZU STUDIO GbR inkl. aller weiteren Beteiligten Personen (Modelle, Assistenten, sonstige Crewmitglieder, Styling etc.)
50 % Ausfallhonorar 7 Tage bis 24 Std. vor dem Beginn des Produktionstags für die FIZU STUDIO GbR inkl. aller weiteren Beteiligten Personen (Modelle, Assistenten, sonstige Crewmitglieder, Styling etc.)
100 % Ausfallhonorar ab 24 Std. vor dem Beginn des Produktionstags für die FIZU STUDIO GbR inkl. aller weiteren Beteiligten Personen (Modelle, Assistenten, sonstige Crewmitglieder, Styling etc.)
100 % immer für alle tatsächlich angefallenen Kosten (Reisekosten, Locationbuchungen, etc).
7. Rückgabe des Bildmaterials
7.1. Überlässt die FIZU STUDIO GbR auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Aufnahmen lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde diese spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt Digitale Daten zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom FIZU STUDIO GbR schriftlich bestätigt worden ist.
8. Vertragsstrafe, Schadensersatz
8.1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung der FIZU STUDIO GbR erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
8.2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
8.3. Schadenersatzansprüche gegen die FIZU STUDIO GbR oder ihre Erfüllungsgehilfen sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
8.4. Die Verhinderung der FIZU STUDIO GbR durch Krankheit oder höhere Gewalt verursacht keine Schadensersatzansprüche auf Seiten des Auftraggebers.
8.5. Schadensersatzansprüche gegen die FIZU STUDIO GbR sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Beiden Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Die Haftung für mittelbare Schäden wird ausgeschlossen.
9. Referenz
9.1. Der FIZU STUDIO GbR ist berechtigt, die von ihr hergestellten Aufnahmen zum Zwecke der Eigenwerbung in jeglicher Form von Medien zu verwenden, soweit die Aufnahmen nicht kundenseitig einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder abgebildete Personen Widerspruch einlegen oder anderweitige schriftliche vertragliche Regelungen zwischen Auftraggeber und der FIZU STUDIO GbR getroffen worden sind. Der Auftraggeber wird der FIZU STUDIO GbR auf das Vorliegen derartiger rechtlicher Hindernisse hinweisen. Erfolgt kein solcher Hinweis, gelten sämtliche für die Veröffentlichung erforderlichen Drittrechte als vom Auftraggeber geklärt.
10. Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
10.1. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei der FIZU STUDIO GbR eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die FIZU STUDIO GbR weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.
11. Allgemeines
11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland.
11.2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11.3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
11.4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Konstanz.